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Statuten des Verbands der Schweizerischen ApothekerInnen in Aus- und Weiterbildung

Name und Sitz

Art. 1: Unter dem Namen „Verband der Schweizerischen ApothekerInnen in Aus- und Weiterbildung“ besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel

Vereinszweck

Art. 2: Zweck des Vereines ist, die Interessen der Apotheker der in Aus- und Weiterbildung zu vertreten und die Probleme die sich für die Apotheker in Aus- und Weiterbildung stellen einer breiteren Öffentlichkeit zu kommunizieren.

Mitgliedschaft

Art. 3: Mitglied kann jede Person sein, die sich mit den Zielen des Vereins gemäss Statuten einverstanden erklärt.

Art. 4: Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Mitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können von der Mitgliederversammlung auf begründeten Antrag des Vorstands mit Zweidrittelmehr aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Verbandsorgane

Art 5: Die Organe des Verbandes sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Revision

Art. 6: Die Mitgliederversammlung wird in regelmässigen Intervallen – mindestens einmal im Jahr – einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und die Tagesordnung wird vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Art. 7: Ein Fünftel der Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung einberufen.

Art. 8: Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
Die Wahl des Vorstands
Die Wahl der Revision
Die Genehmigung der Rechnung und des Budgets
Die Erteilung der Décharge an den Vorstand
Die Auflösung des Vereins

Art. 9: Der Vorstand besteht aus:
Präsidium
Kassier/-in
Aktuar/-in

Finanzen

Art. 10: Der Verband finanziert sich über Gönnerbeiträge.

Art. 11: Ein Mitglied des Vorstandes ist als KassierIn für die Finanzen verantwortlich. Der Mitgliederversammlung ist jährlich die revidierte Rechnung und ein Budget vorzulegen. Die Mitgliederversammlung genehmigt Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge.

Art. 12: Die Revisionsstelle besteht aus einer RevisorIn, deren Wahl erfolgt auf zwei Jahre; sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 13: In finanziellen Angelegenheiten sind PräsidentIn und KassierIn alleine unterschriftsberechtigt.

Art. 14: Für die finanziellen Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Art. 15: Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 16: Die Änderung der Statuten bedarf der Stimmenmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 17: Art. 16 ist änderungsresistent und kann nicht geändert werden.

Art. 18: Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung am 20. Juni 2018 sofort in Kraft.

Zürich, 20. Juni 2018